Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Gebühr (Bemessungsgrundlage) sind sämtliche Leistungen, die der Bestandnehmer an den Bestandgeber erbringt, um in den Besitz des Bestandsobjektes zu kommen.
In die Bemessungsgrundlage fallen somit beispielsweise Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasserkosten auch wenn diese im Mietvertrag nicht angeführt sind aber aufgrund mündlicher Vereinbarung geleistet werden. Sind diese Leistungen nicht ziffernmäßig bestimmt, so sind nach Vo BGBl. II 242/1999 folgende Werte anzusetzen:
je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche.
Sind die Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängig (beispielsweise umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins) oder außerordentlich kompliziert zu ermitteln (Bewertung der Dienstwohnung, Mischung mehrer Vertragstypen, u. dgl.), so entfällt die Verpflichtung zur Selbstberechnung. Anstelle der Verpflichtung zur Selbstberechnung tritt die bloße Anzeigepflicht der Errichtung des Bestandsvertrages.
Liegt die ermittelte Bemessungsgrundlage unter € 150,– so entfällt die Gebühr. Ebenfalls keine Gebührenpflicht besteht bei einer vereinbarten Bestandsdauer von unter 3 Monaten.
Ein Prozent der Bemessungsgrundlage ist mit der Vertragsdauer in Jahren zu multiplizieren, höchstens jedoch mit 18. Für Verträge auf unbestimmte Dauer ist der Multiplikator 3 heranzuziehen.
Fälligkeit: am 15. des der Vertragsunterzeichnung zweitfolgenden Monats, Beispiel: Vertragsunterzeichnung 3. Juli 2009, Fälligkeit: 15. September 2009
Beschreibung (Bezeichnung) des Rechtsgeschäftes (Bestandvertrages) - zB Miet-, Jagdpacht-, Leasingvertrag
Im Allgemeinen entsteht die Gebührenschuld mit Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner.
Dies ist ein Vertrag über Gebäude oder Gebäudeteile, die - flächenmäßig - überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. Keller und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten.
