Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich auf den echten und freien Dienstvertrag und auf den Werkvertrag.
Alleinverdiener ist jener Steuerpflichtige, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und nicht getrennt lebt, die Kinderanzahl ist diesbezüglich irrelevant. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Alleinerzieher ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) und Alleinerzieherabsetzbetrag werden Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.000,00, für Alleinverdiener ohne Kind beträgt sie für den (Ehe-)Partner € 2.200,00.
Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich nur auf den echten Dienstvertrag.
Diese Angabe ist von Relevanz für die Beitragssätze für die Sozialversicherung:
Für Angestellte beträgt der Beitragssatz 39,90% (Sonderzahlungen 38,40%) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,00% (Sonderzahlungen 17,00%), Dienstgeberanteil 21,90% (Sonderzahlungen 21,40%)].
Für Arbeiter beträgt der Beitragssatz 39,90% (Sonderzahlungen 38,40%) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,20% (Sonderzahlungen 17,20%), Dienstgeberanteil 21,70% (Sonderzahlungen 21,20%)].
Der Zuschlagssatz zum Dienstgeberbeitrag (4,5%) ist in den Bundesländern unterschiedlich:
| Burgenland | 0,44 % |
| Kärnten | 0,42 % |
| Niederösterreich | 0,42 % |
| Oberösterreich | 0,36 % |
| Salzburg | 0,43 % |
| Steiermark | 0,42 % |
| Tirol | 0,44 % |
| Vorarlberg | 0,39 % |
| Wien | 0,40 % |
Für echte Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 beginnen, hat der Arbeitgeber einen laufenden Beitrag i.H.v. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Diese leitet die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse weiter. Der Arbeitgeber und der echte Dienstnehmer können auch einvernehmlich mit Ansprüchen aus dem Abfertigungssystem "alt" (echtes Dienstverhältnis wurde vor 1.1.2003 abgeschlossen) zur Gänze oder teilweise in das neue System wechseln.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beim echten Dienstnehmer (nicht so beim freien Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis Tätige) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich nur auf den freien Dienstvertrag und Werkvertrag.
6% des Umsatzes können folgende Steuerpflichtige pauschal (ohne Einzelnachweis) als Betriebsausgaben ansetzen: Freiberufler und Gewerbetreibende mit einer kaufmännischen oder technischen Beratung (insbes. Gesellschafter-Geschäftsführer), Freiberufler mit einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden, oder erzieherischen Tätigkeit, sowie sämtliche Bezieher von Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Arbeit. Die Pauschale ist mit € 13.200,00 gedeckelt.
12% des Umsatzes dürfen alle anderen Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus einem Gewerbebetrieb ansetzen, die Deckelung beträgt € 26.400,00.
Der Umsatz darf höchstens € 220.000,00 im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen.
Daneben dürfen nur abgesetzt werden:
Freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis tätige Personen haben keinen Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und auf das Pendlerpauschale.
Kosten des Arbeitsweges sind bei ihnen Betriebsausgaben.
Beträgt die betriebliche Nutzung über 50%, können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Liegt die betriebliche Nutzung unter 50%, kann alternativ zu den tatsächlichen Kosten auch das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden.
Wurde die Basispauschalierung gewählt, können die Fahrtkosten nicht zusätzlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Für echte Dienstverhältnisse gilt die Entgeltsfortzahlung hinsichtlich Urlaub, Feiertage und sonstige Abwesenheiten wie Arzttermine, Behördengänge. Im Programm sind 13 Feiertage hinterlegt. Die Arbeitszeit entspricht daher nicht der tatsächlichen Anwesenheitszeit.
Im Gegensatz zum echten Dienstvertrag sind die Vorschriften der Entgeltsfortzahlung beim freien Dienstvertrag und Werkvertrag nicht anwendbar. Die vereinbarte Arbeitszeit entspricht der tatsächlichen Anwesenheitszeit. Zur Ermöglichung des Kostenvergleichs wird die berechnete Anwesenheitszeit des echten Dienstvertrages als überschreibbarer Vorschlagswert herangezogen.
Die Anwesenheitsstunden beim echten Dienstverhältnis berechnen sich wie folgt:
Anwesenheit = 52 Wochen * Arbeitszeit in Wochenstunden
abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5 Tage (im Programm sind automatisch 13 Feiertage hinterlegt)
abzüglich Urlaubswochen * Wochenstunden
abzüglich Abwesenheitstage * Wochenstunden / 5 Tage
Beim freien Dienstverhältnis und beim Werkvertrag entspricht die Arbeitszeit der Anwesenheitszeit
