Brutto-Netto-Rechner
Hübner & Hübner - Ihre Online-Lohnverrechnung
Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre persönliche Abgabenschuld dar. Wir weisen darauf hin, dass wir für die angebotene Berechnung keine Gewähr übernehmen. Für eine persönliche Beratung und für Ihre Fragen, wie Sie am besten Steuern sparen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Diese Online-Berechnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer neben zwölf laufenden Bezügen zwei Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt zwei Monatsbezügen erhält. Der von Ihnen eingegebene Bezug ist als steuerpflichtiger Bruttobezug zu verstehen, welcher grundsätzlich in voller Höhe - unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage - sozialversicherungspflichtig ist und der nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Steuerbegünstigungen für bestimmte Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG können hier nicht berücksichtigt werden. Die Anwesenheit berücksichtigt alle Feiertage, den eingegebenen Urlaub und die eingegebene sonstige Abwesenheit (z. B. Krankenstand, Weiterbildung).
Hilfe zum Brutto-Netto-Rechner
Gehalt
Ob das hier eingegebene laufende monatliche Gehalt das Brutto- oder Nettogehalt darstellen und eine Umrechnung in das Netto- bzw. Bruttogehalt erfolgen soll, können Sie unten unter „Art der Berechnung“ festlegen. Die Berechnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer neben zwölf laufenden Bezügen zwei Sonderzahlungen in der Höhe von je einem laufenden Monatsbezug erhält.
Zuzüglich Sachbezug steuerpflichtig
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen (= Sachbezug) erfolgen. Diese geldwerten Vorteile sind in Geld umzurechnen.
Für die wichtigsten Sachbezüge sind allerdings eine individuelle Ermittlung nicht vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht. Nachfolgend daraus die Werte der wichtigsten Sachbezüge:
Dienstwagen
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, sind als Sachbezug folgende Werte anzusetzen:
| Prozentsatz | |
|---|---|
| grundsätzlich | 1,5% pro Monat der Anschaffungskosten des Kfz |
| jedoch | 0,75% pro Monat der Anschaffungskosten des Kfz, wenn Privatfahrten von max. 500 km/Monat mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden können. |
| Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten) für den Prozentsatz | |
| Neu-Kfz | Tatsächliche Anschaffungskosten (inkl. Nova und Umsatzsteuer) |
| Gebraucht-Kfz |
Neupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, bezogen auf das Model ohne Sonderausstattung, oder wahlweise die nachgewiesenen seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzes inkl. Sonderausstattungen und abzgl. allfälliger Rabatte. |
| Leasing-Kfz | Anschaffungskosten (inkl. USt), die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurde. |
| Vorführ-Kfz | Wie Gebraucht-Kfz, jedoch vereinfachte Rückrechnung auf seinerzeitige Anschaffungskosten erlaubt, nämlich tatsächlicher Gebraucht-Kfz-Preis (inkl. USt) + 20% Zuschlag. |
| Vorsteuerabzugs- berechtigtes Kfz | Wie oben und auch immer inklusive Umsatzsteuer |
Parkplatz
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur in Bereichen zu erfolgen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen
Der Sachbezug beträgt 3,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals. Freibetrag: bei Übersteigen eines Betrages von € 7.300,00 ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Art der Berechnung
Hier können Sie festlegen, ob der unter "Gehalt" eingegebene Betrag das laufende Brutto- oder Nettogehalt darstellen soll und ob es auf das Netto- bzw. Bruttogehalt umgerechnet werden soll.
Abfertigung Neu berücksichtigen
Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag i. H. v. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdiener ist jener Steuerpflichtige, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und nicht getrennt lebt, die Kinderanzahl ist diesbezüglich irrelevant; Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerzieher ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Anzahl Kinder
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) und Alleinerzieherabsetzbetrag werden Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
- ohne Kind (gilt nur für Alleinverdiener) € 364,00 p. a.
- mit einem Kind € 494,00 p. a.
- mit zwei Kindern € 669,00 p. a.
- ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 669,00 für jedes weitere Kind € 220,00 p. a.
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.000,00, für Alleinverdiener ohne Kind beträgt sie für den (Ehe-)Partner € 2.200,00.
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann der Arbeitgeber auf Grund der Erklärung des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen werden. Ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung.
Berechnung für Angestellter/Arbeiter
Diese Angabe ist von Relevanz für die Beitragssätze für die Sozialversicherung:
Für Angestellte beträgt der Beitragssatz 40,05% (Sonderzahlungen 38,55%) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,075% (Sonderzahlungen 17,075%), Dienstgeberanteil 21,975% (Sonderzahlungen 21,475%)].
Für Arbeiter beträgt der Beitragssatz 40,05% (Sonderzahlungen 38,55%) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,20% (Sonderzahlungen 17,20%), Dienstgeberanteil 21,85% (Sonderzahlungen 21,35%)].
Dienstort
Der Zuschlagssatz zum Dienstgeberbeitrag (4,5%) ist in den Bundesländern unterschiedlich (Werte 2008):
| Burgenland | 0,44% |
| Kärnten | 0,41% |
| Niederösterreich | 0,42% |
| Oberösterreich | 0,36% |
| Salzburg | 0,43% |
| Steiermark | 0,41% |
| Tirol | 0,44% |
| Vorarlberg | 0,39% |
| Wien | 0,40% |
Sonstige Abwesenheit
Geben Sie bitte neben dem Urlaub jene Abwesenheit ein, während der das Entgelt fortgezahlt wird, zB. Krankenstand, Weiterbildung. Das Programm berücksichtigt automatisch bereits alle Feiertage.
reine Personalkosten
Zu den reinen Personalkosten werden die Abgaben und Beiträge für den Sachbezug hinzugezählt, nicht jedoch der Sachbezug selbst. Eine (konkrete) Kostenbrechnung des Sachbezugs wird in aller Regel von den (höheren) amtlichen Sachbezugswerten abweichen.
Nettolohn/Anwesenheitsstunde
| Anwesenheit = | 52 Wochen * Wochenstunden |
| abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5 (im Programm sind automatisch 13 Feiertage hinterlegt) | |
| abzüglich Urlaubstage * Wochenstunden | |
| abzüglich Abwesenheit * Wochenstunden |
Kosten/Anwesenheitsstunde
Diese errechnen sich wie folgt:
| Kosten = | Jahresbruttogehalt |
| + Sozialversicherung Dienstgeber |
Die Anwesenheit berechnet sich wie oben.
