Sozialversicherungsrechner
Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre persönlichen Sozialversicherungsbeträge dar. Wir weisen darauf hin, dass wir für die angebotene Berechnung keine Gewähr übernehmen. Alle individuellen versicherungsgesetzlichen Details kann der Rechner nicht berücksichtigen. Für eine persönliche Beratung und für Ihre Fragen wie Sie am besten Sozialversicherungsbeträge sparen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hilfe zum Sozialversicherungsrechner
1. Vorläufige oder endgültige Bemessung
Hier können Sie wählen, ob Sie die vorläufigen oder endgültigen Beiträge berechnen wollen.
Vorläufige Bemessung
Diese wird bei laufend Versicherten von den Erwerbseinkünften des drittvorangegangenen Jahres und den damals vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen abgeleitet. Die Summe dieser Beträge wird "aktualisiert", um die zwischenzeitig eingetretene Geldwertveränderung auszugleichen (Faktor 2010: 1,074), und sodann durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate des drittvorangegangenen Jahres geteilt.
Bei Versicherungsneuzugängen (in den letzen 120 Monaten lag keine GSVG-Pflichtversicherung vor) gelten niedrigere Werte betreffend der vorläufigen und endgültigen Bemessungsgrundlage in den ersten vier Versicherungsjahren, die im Programm hinterlegt sind.
Endgültige Bemessung
Soweit vorläufige Beitragsgrundlagen zur Anwendung kommen, gelten diese so lange, bis der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Beitragsjahres vorliegt. Anhand dieses Einkommensteuerbescheides wird die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Dazu wird die Summe aus Erwerbseinkünften und den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen durch die Zahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr dividiert. Die bei der vorläufigen Grundlage vorgesehene Aktualisierung unterbleibt. Es kommt zur "Nachbemessung" der Beiträge, die entweder zu einer Beitragsnachbelastung oder zu einer Beitragsgutschrift führen kann.
2. Neuzugänger
Bei Versicherungsneuzugängen (in den letzen 120 Monaten lag keine GSVG-Pflichtversicherung vor) gelten besondere Regelungen:
- Bei diesen gilt in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung ein Betrag in Höhe von € 537,78 monatlich als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Diese Beitragsgrundlage ist fix, eine Nachbemessung erfolgt nicht.
- Im dritten Jahr der Pflichtversicherung macht die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung vorläufig € 537,78 (Wert seit 2005) monatlich aus.
- In der Pensionsversicherung gilt ein Betrag von € 537,78 (Wert seit 2005) monatlich für alle drei Jahre als vorläufige Beitragsgrundlage.
3. Versicherungsmonate
Geben Sie hier bitte die Anzahl der Versicherungsmonate des Jahres ein, für das Sie die Beiträge berechnen wollen.
4. Summe der Erwerbseinkünfte gem. ESt-Bescheid
Anhand dieses Einkommensteuerbescheides wird die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Dazu wird die Summe aus Erwerbseinkünften und den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen durch die Zahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr dividiert.
5. Beitragsgrundlage
Diese wird bei laufend Versicherten von den Erwerbseinkünften des drittvorangegangenen Jahres und den damals endgültig vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen abgeleitet.
6. Vorauszahlung
Geben Sie hier bitte die Vorauszahlungen, die Sie auf Grund der vorläufigen Bemessung bezahlt haben, ein.
7. Versicherungsgruppe
Normale GSVG-Pflichtversicherung
Das sind im Wesentlichen Gewerbetreibende, Gesellschafter einer OHG, KG, EEG (OEG/KEG), Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ist bei allen Voraussetzung. Hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführer gilt Folgendes: Ab 50 % besteht in jedem Fall eine Pflichtversicherung nach GSVG. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung bis 25 % sind als Dienstnehmer grundsätzlich nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG.
Neue Selbständige mit hoher/niedriger Versicherungsgrenze
Dies sind im Wesentlichen Selbständige, die im Werkvertrag tätig sind, dafür jedoch keinen Gewerbeschein besitzen. Je nachdem, ob ausschließlich die freiberufliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht, gibt es zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen. Folge der unterschiedlichen Versicherungsgrenzen sind niedrigere Mindestbeitraggrundlagengrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Hohe Versicherungsgrenze (Wert 2010: € 6.453,36)
Dieser Betrag gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Niedrige Versicherungsgrenze (Wert 2010:€ 4.395,96)
Der Betrag ist dann anzuwenden, wenn neben der selbständigen eine weitere - nicht GSVG-versicherungspflichtige - Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
FSVG-Pflichtversicherte:
Darunter fallen selbständige Ärzte, Apotheker und Patentanwälte. Hinsichtlich der Krankenversicherung besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen GSVG, ASVG-Selbstversicherung und Privatversicherung.
8. Option
Sach- und Geldleistungsberechtigte können ihren Versicherungsschutz ihren Bedürfnissen individuell anpassen.
Folgende Optionen stehen dafür zur Verfügung:
-
Für Sachleistungsberechtigte
- die "volle Geldleistungsberechtigung" oder
- die "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung"
-
Für Geldleistungsberechtigte
- die "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung"
Die Optionen im Detail
Die "volle Geldleistungsberechtigung"
Diese Option entspricht der früheren Höherreihung. Beim Arztbesuch, beim Medikamentenbezug und in der Spitals-Sonderklasse gilt man als Privatpatient und bezahlt die Leistung zunächst selbst. Die SVA vergütet die Kosten nach Tarif, ersetzt aber maximal 80 Prozent der Kosten. Die Option kostet (2010) € 87,98 monatlich zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen.
Die "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung"
In dieser Option besteht Geldleistungsberechtigung nur hinsichtlich der Spital-Sonderklasse. Alle anderen Leistungen gebühren als Sachleistung (insbesondere ärztliche Hilfe auf Patientenschein). Die Option kostet für Sachleistungsberechtigte (2010) € 70,40 monatlich und für Geldleistungsberechtigte € 2,00 monatlich, jeweils zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen.
Optiert ein Sachleistungsberechtigter in die "volle Geldleistungsberechtigung" oder in die "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung", kann eine Vergütung der Spital-Sonderklasse erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Option erfolgen. Unmittelbar vor Beginn der Option liegende Zeiträume der Geldleistungsberechtigung verkürzen oder ersetzen diese Wartezeit.
9. Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung
GSVG-Versicherte, die gleichzeitig eine ASVG oder B-KUVG -versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, sind nach dem GSVG und nach dem ASVG/ B-KUVG - also "mehrfach" - versichert. In der Krankenversicherung wird die mehrfache Beitragsbelastung durch die so genannte "Zehntelregelung", die seit dem Jahr 2000 besteht, gemildert. Versicherte zahlen für die gewerbliche Krankenversicherung im Jahr 2005 sechs Zehntel, im Jahr 2006 sieben Zehntel usw. des vollen Beitragssatzes; im Jahr 2010 kostet der gewerbliche Krankenschutz somit 7,65 % (10/10 von 7,65 %) der Beitragsgrundlage.
