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Hier können Sie wählen, ob Sie die vorläufigen oder endgültigen Beiträge berechnen wollen.
Diese wird bei laufend Versicherten von den Erwerbseinkünften des drittvorangegangenen Jahres und den damals vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen abgeleitet. Die Summe dieser Beträge wird "aktualisiert", um die zwischenzeitig eingetretene Geldwertveränderung auszugleichen (Faktor 2023: 1,087), und sodann durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate des drittvorangegangenen Jahres geteilt.
Soweit vorläufige Beitragsgrundlagen zur Anwendung kommen, gelten diese so lange, bis der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Beitragsjahrs vorliegt. Anhand dieses Einkommensteuerbescheids wird die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Dazu wird die Summe aus Erwerbseinkünften und den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen durch die Zahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr dividiert. Die bei der vorläufigen Grundlage vorgesehene Aktualisierung unterbleibt. Es kommt zur "Nachbemessung" der Beiträge, die entweder zu einer Beitragsnachbelastung oder zu einer Beitragsgutschrift führen kann.
Bei Versicherungsneuzugängen (in den letzten 120 Monaten lag keine GSVG-Pflichtversicherung vor) gelten besondere Regelungen:
Geben Sie hier bitte die Anzahl der Versicherungsmonate des Jahres ein, für das Sie die Beiträge berechnen wollen.
Anhand dieses Einkommensteuerbescheids wird die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Dazu wird die Summe aus Erwerbseinkünften und den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen durch die Zahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr dividiert.
Diese wird bei laufend Versicherten von den Erwerbseinkünften des drittvorangegangenen Jahres und den damals endgültig vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen abgeleitet.
Geben Sie hier bitte die Vorauszahlungen, die Sie auf Grund der vorläufigen Bemessung bezahlt haben, ein.
Das sind im Wesentlichen Gewerbetreibende, Gesellschafter einer OG, KG, EEG (OEG/KEG), Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ist bei allen Voraussetzung. Hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführer gilt Folgendes: Ab 50 % besteht in jedem Fall eine Pflichtversicherung nach GSVG. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung bis 25 % sind als Dienstnehmer grundsätzlich nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Arbeitsvertrags eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG.
Dies sind im Wesentlichen Selbständige, die im Werkvertrag tätig sind, dafür jedoch keinen Gewerbeschein besitzen und deren Verdienst über der Versicherungsgrenze von € 6.010,92 pro Jahr (Wert 2023) liegt.
Darunter fallen selbständige Ärzte, Apotheker und Patentanwälte. Hinsichtlich der Krankenversicherung besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen GSVG, ASVG-Selbstversicherung und Privatversicherung.
Sach- und Geldleistungsberechtigte können ihren Versicherungsschutz ihren Bedürfnissen individuell anpassen.
Folgende Optionen stehen dafür zur Verfügung:
Diese Option entspricht der früheren Höherreihung. Beim Arztbesuch, beim Medikamentenbezug und in der Spitals-Sonderklasse gilt man als Privatpatient und bezahlt die Leistung zunächst selbst. Die SVA vergütet die Kosten nach Tarif, ersetzt aber maximal 80 Prozent der Kosten. Die Option kostet (2023) € 120,30 monatlich, zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen.
In dieser Option besteht Geldleistungsberechtigung nur hinsichtlich der Spital-Sonderklasse. Alle anderen Leistungen gebühren als Sachleistung (insbesondere ärztliche Hilfe auf Patientenschein). Die Option kostet für Sachleistungsberechtigte (2023) € 96,25 monatlich und für Geldleistungsberechtigte € 0,00 monatlich, jeweils zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeitraegen.
Optiert ein Sachleistungsberechtigter in die "volle Geldleistungsberechtigung" oder in die "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung", kann eine Vergütung der Spital-Sonderklasse erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Option erfolgen. Unmittelbar vor Beginn der Option liegende Zeiträume der Geldleistungsberechtigung verkürzen oder ersetzen diese Wartezeit.
Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt € 2.900,00 nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Personen, die am 31. August 2022 nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt € 2.900,00 nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage heranzuziehen.