Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre persönliche Abgabenschuld dar. Für die angebotene Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Bei weiteren Fragen, wie Sie am besten Steuern sparen können und für eine persönliche Beratung zögern Sie nicht, einen Termin in der Kanzlei zu vereinbaren.
Diese Online-Berechnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer neben zwoelf laufenden Bezuegen zwei Sonderzahlungen in Hoehe von insgesamt zwei Monatsbezuegen erhaelt. Der von Ihnen eingegebene Bezug ist als steuerpflichtiger Bruttobezug zu verstehen, welcher grundsaetzlich in voller Hoehe - unter Beruecksichtigung der Hoechstbeitragsgrundlage - sozialversicherungspflichtig ist und der nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Steuerbeguenstigungen fuer bestimmte Zulagen und Zuschlaege im Sinne des Par 68 EStG koennen hier nicht beruecksichtigt werden. Die Anwesenheit beruecksichtigt alle Feiertage, den eingegebenen Urlaub und die eingegebene sonstige Abwesenheit (z. B. Krankenstand, Weiterbildung).
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Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich auf den echten und freien Dienstvertrag und auf den Werkvertrag.
Alleinverdiener ist jeder Steuerpflichtige mit zumindest einem Kind (mindestens 7 Monate Kinderbeihilfe), der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft und nicht getrennt lebt und der Partner maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr an eigenen Einkünften erzielt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt:
Alleinerzieher ist jeder Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten in keiner Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.312,00.
Die Berechnung ist nur für Kinder die in Österreich leben möglich.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.312,00.
Die Berechnung ist nur für Kinder die in Österreich leben möglich.
Der Familienbonus Plus beträgt:
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heiszt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus fuer das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt.
Die Berechnung mit diesem Brutto-Netto Rechner ist nur fuer Kinder die in Oesterreich leben moeglich.
Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich nur auf den echten Dienstvertrag.
Diese Angabe ist von Relevanz für die Beitragssätze der Sozialversicherung:
Für Angestellte beträgt der Beitragssatz 39,15 % (Sonderzahlungen 37,65 %) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,12 % (Sonderzahlungen 17,12 %), Dienstgeberanteil 21,03 % (Sonderzahlungen 20,53 %)].
Für Arbeiter beträgt der Beitragssatz 39,15 (Sonderzahlungen 37,65 %) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,12 % (Sonderzahlungen 17,12 %), Dienstgeberanteil 21,03 % (Sonderzahlungen 20,53 %)].
Der Beitragssatz für Pensionisten beträgt 5,10 %.
Der Zuschlagssatz zum Dienstgeberbeitrag (3.7%) ist in den Bundesländern unterschiedlich:
Burgenland | 0,42 % |
Kärnten | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,34 % |
Salzburg | 0,39 % |
Steiermark | 0,36 % |
Tirol | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,37 % |
Wien | 0,38 % |
Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag i. H. v. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beim echten Dienstnehmer (nicht so beim freien Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis Tätige) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich nur auf den freien Dienstvertrag und Werkvertrag.
6% des Umsatzes können folgende Steuerpflichtige pauschal (ohne Einzelnachweis) als Betriebsausgaben ansetzen: Freiberufler und Gewerbetreibende mit einer kaufmännischen oder technischen Beratung (insbes. Gesellschafter-Geschäftsführer), Freiberufler mit einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden, oder erzieherischen Tätigkeit, sowie sämtliche Bezieher von Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Arbeit. Die Pauschale ist mit € 13.200,00 gedeckelt.
12% des Umsatzes dürfen alle anderen Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus einem Gewerbebetrieb ansetzen, die Deckelung beträgt € 26.400,00.
Der Umsatz darf höchstens € 220.000,00 im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen.
Daneben dürfen nur abgesetzt werden:
Freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis tätige Personen haben keinen Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und auf das Pendlerpauschale.
Kosten des Arbeitsweges sind für sie Betriebsausgaben.
Beträgt die betriebliche Nutzung über 50%, können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Liegt die betriebliche Nutzung unter 50%, kann alternativ zu den tatsächlichen Kosten auch das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden.
Wurde die Basispauschalierung gewählt, können die Fahrtkosten nicht zusätzlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Für echte Dienstverhältnisse gilt die Entgeltfortzahlung hinsichtlich Urlaub, Feiertage und sonstige Abwesenheiten wie Arzttermine, Behördengänge. Im Programm sind 13 Feiertage hinterlegt. Die Arbeitszeit entspricht daher nicht der tatsächlichen Anwesenheitszeit.
Im Gegensatz zum echten Dienstvertrag sind die Vorschriften der Entgeltsfortzahlung beim freien Dienstvertrag und Werkvertrag nicht anwendbar. Die vereinbarte Arbeitszeit entspricht der tatsächlichen Anwesenheitszeit. Zur Ermöglichung des Kostenvergleichs wird die berechnete Anwesenheitszeit des echten Dienstvertrags als überschreibbarer Vorschlagswert herangezogen.
Die Anwesenheitsstunden beim echten Dienstverhältnis berechnen sich wie folgt:
Anwesenheit = 52 Wochen * Arbeitszeit in Wochenstunden
abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5 Tage (im Programm sind automatisch 13 Feiertage hinterlegt)
abzüglich Urlaubswochen * Wochenstunden
abzüglich Abwesenheitstage * Wochenstunden / 5 Tage
Beim freien Dienstverhältnis und beim Werkvertrag entspricht die Arbeitszeit der Anwesenheitszeit
Wenn die Bruttosumme aller geringfügig beschäftigten Dienstnehmer im Unternehmen das 1 1/2 fache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so hat das Unternehmen für jeden die vollen Dienstgeberabgaben zu leisten.