Bitte folgen Sie diesem Link zu aktuellen Versionen

Auswahl

alle Beschäftigungsverhältnisse

?

echter Dienstvertrag

?
?
? km

Stundenabrechnung

Wochen
Tage

freier Dienst-, Werkvertrag

?
?
?

Stundenabrechnung

?

Hilfe zum Vergleichsrechner für Beschäftigungsverhältnisse

Alle Beschäftigungsverhältnisse

Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich auf den echten und freien Dienstvertrag und auf den Werkvertrag.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdiener ist jeder Steuerpflichtige mit zumindest einem Kind (mindestens 7 Monate Kinderbeihilfe), der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft und nicht getrennt lebt und der Partner maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr an eigenen Einkünften erzielt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt:

  • mit einem Kind € 520,00 p. a.
  • mit zwei Kindern € 704,00 p. a.
  • ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 704,00 für jedes weitere Kind € 232,00 p. a.

Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieher ist jeder Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten in keiner Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:

  • mit einem Kind € 520,00 p. a.
  • mit zwei Kindern € 704,00 p. a.
  • ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 704,00 für jedes weitere Kind € 232,00 p. a.

Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.312,00.
Die Berechnung ist nur für Kinder die in Österreich leben möglich.

Anzahl Kinder

Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:

  • mit einem Kind € 520,00 p. a.
  • mit zwei Kindern € 704,00 p. a.
  • ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 704,00 für jedes weitere Kind € 232,00 p. a.

Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr € 6.312,00.
Die Berechnung ist nur für Kinder die in Österreich leben möglich.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus beträgt:

  • fuer Kinder bis 17 Jahre 2000,16 Eur p. a.
  • fuer Kinder ab 18 Jahre 650,16 Eur p. a.

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heiszt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus fuer das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt.
Die Berechnung mit diesem Brutto-Netto Rechner ist nur fuer Kinder die in Oesterreich leben moeglich.

Echter Dienstvertrag

Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich nur auf den echten Dienstvertrag.

Berechnung für Arbeiter/Angestellte/Pensionisten

Diese Angabe ist von Relevanz für die Beitragssätze der Sozialversicherung:
Für Angestellte beträgt der Beitragssatz 39,15 % (Sonderzahlungen 37,65 %) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,12 % (Sonderzahlungen 17,12 %), Dienstgeberanteil 21,03 % (Sonderzahlungen 20,53 %)].
Für Arbeiter beträgt der Beitragssatz 39,15 (Sonderzahlungen 37,65 %) vom Bruttogehalt [Dienstnehmeranteil 18,12 % (Sonderzahlungen 17,12 %), Dienstgeberanteil 21,03 % (Sonderzahlungen 20,53 %)]. Der Beitragssatz für Pensionisten beträgt 5,10 %.

Berechnung für Arbeiter/Angestellte

Der Zuschlagssatz zum Dienstgeberbeitrag (3.7%) ist in den Bundesländern unterschiedlich:

Burgenland 0,42 %
Kärnten 0,39 %
Niederösterreich 0,38 %
Oberösterreich 0,34 %
Salzburg 0,39 %
Steiermark 0,36 %
Tirol 0,41 %
Vorarlberg 0,37 %
Wien 0,38 %

Abfertigung Neu

Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag i. H. v. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.

Pendlerpauschale

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beim echten Dienstnehmer (nicht so beim freien Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis Tätige) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Freier Dienst-, Werkvertrag

Die nachfolgenden Eingabemöglichkeiten beziehen sich nur auf den freien Dienstvertrag und Werkvertrag.

Basispauschalierung

6% des Umsatzes können folgende Steuerpflichtige pauschal (ohne Einzelnachweis) als Betriebsausgaben ansetzen: Freiberufler und Gewerbetreibende mit einer kaufmännischen oder technischen Beratung (insbes. Gesellschafter-Geschäftsführer), Freiberufler mit einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden, oder erzieherischen Tätigkeit, sowie sämtliche Bezieher von Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Arbeit. Die Pauschale ist mit € 13.200,00 gedeckelt.

12% des Umsatzes dürfen alle anderen Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus einem Gewerbebetrieb ansetzen, die Deckelung beträgt € 26.400,00.

Der Umsatz darf höchstens € 220.000,00 im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen.

Daneben dürfen nur abgesetzt werden:

  • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden.
  • Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen

Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte

Freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis tätige Personen haben keinen Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und auf das Pendlerpauschale. Kosten des Arbeitsweges sind für sie Betriebsausgaben. Beträgt die betriebliche Nutzung über 50%, können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50%, kann alternativ zu den tatsächlichen Kosten auch das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden.
Wurde die Basispauschalierung gewählt, können die Fahrtkosten nicht zusätzlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Stundensatzberechnung echter Dienstvertrag

Für echte Dienstverhältnisse gilt die Entgeltfortzahlung hinsichtlich Urlaub, Feiertage und sonstige Abwesenheiten wie Arzttermine, Behördengänge. Im Programm sind 13 Feiertage hinterlegt. Die Arbeitszeit entspricht daher nicht der tatsächlichen Anwesenheitszeit.

Stundensatzberechnung freier Dienstvertrag, Werkvertrag

Im Gegensatz zum echten Dienstvertrag sind die Vorschriften der Entgeltsfortzahlung beim freien Dienstvertrag und Werkvertrag nicht anwendbar. Die vereinbarte Arbeitszeit entspricht der tatsächlichen Anwesenheitszeit. Zur Ermöglichung des Kostenvergleichs wird die berechnete Anwesenheitszeit des echten Dienstvertrags als überschreibbarer Vorschlagswert herangezogen.

Anwesenheitsstunden/Woche

Die Anwesenheitsstunden beim echten Dienstverhältnis berechnen sich wie folgt:
Anwesenheit = 52 Wochen * Arbeitszeit in Wochenstunden
abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5 Tage (im Programm sind automatisch 13 Feiertage hinterlegt)
abzüglich Urlaubswochen * Wochenstunden
abzüglich Abwesenheitstage * Wochenstunden / 5 Tage
Beim freien Dienstverhältnis und beim Werkvertrag entspricht die Arbeitszeit der Anwesenheitszeit

Bruttosumme aller geringfügig beschäftigten Dienstnehmer übersteigt € 751,36?

Wenn die Bruttosumme aller geringfügig beschäftigten Dienstnehmer im Unternehmen das 1 1/2 fache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so hat das Unternehmen für jeden die vollen Dienstgeberabgaben zu leisten.