Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Gebühr (Bemessungsgrundlage) sind sämtliche Leistungen, die der Bestandnehmer an den Bestandgeber erbringt, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten.
In die Bemessungsgrundlage fallen somit beispielsweise Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasserkosten auch wenn diese im Mietvertrag nicht angeführt sind aber aufgrund mündlicher Vereinbarung geleistet werden.
Sind die Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängig (beispielsweise umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandszins) oder außerordentlich kompliziert zu ermitteln (Bewertung der Dienstwohnung, Mischung mehrerer Vertragstypen, u. dgl.), so entfällt die Verpflichtung zur Selbstberechnung. Anstelle der Verpflichtung zur Selbstberechnung tritt die bloße Anzeigepflicht der Errichtung des Bestandsvertrags.
Liegt die ermittelte Bemessungsgrundlage unter € 150,– so entfällt die Gebühr. Ebenfalls keine Gebührenpflicht besteht bei einer vereinbarten Bestandsdauer von unter 3 Monaten.
Ein Prozent der Bemessungsgrundlage ist mit der Vertragsdauer in Jahren zu multiplizieren, höchstens jedoch mit dem Faktor 18. Für Verträge auf unbestimmte Dauer ist der Faktor 3 heranzuziehen. Für Wohnungsmietverträge sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes (+ einmalige Leistungen) anzusetzen.
Fälligkeit: am 15. des der Vertragsunterzeichnung zweitfolgenden Monats, Beispiel: Vertragsunterzeichnung 3. Juli 2024, Fälligkeit: 15. September 2024
Für die angebotene Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Bei weiteren Fragen, wie Sie am besten Steuern sparen können und für eine persönliche Beratung zögern Sie nicht, einen Termin in der Kanzlei zu vereinbaren.
Beschreibung (Bezeichnung) des Rechtsgeschäfts (Bestandvertrags) - zB Miet-, Jagdpacht-, oder Leasingvertrag.
Im Allgemeinen entsteht die Gebührenschuld mit Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragspartner.
Dies ist ein Vertrag über Gebäude oder Gebäudeteile, die flächenmäßig überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. Keller und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten.