Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre persönliche Abgabenschuld dar. Für die angebotene Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Bei weiteren Fragen, wie Sie am besten Steuern sparen können und für eine persönliche Beratung zögern Sie nicht, einen Termin in der Kanzlei zu vereinbaren.
Diese Online-Berechnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer neben zwölf laufenden Bezügen zwei Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt zwei Monatsbezügen erhält. Der von Ihnen eingegebene Bezug ist als steuerpflichtiger Bruttobezug zu verstehen, welcher grundsätzlich in voller Höhe - unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage - sozialversicherungspflichtig ist und der nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Steuerbegünstigungen für bestimmte Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG können hier nicht berücksichtigt werden. Die Anwesenheit berücksichtigt alle Feiertage, den eingegebenen Urlaub und die eingegebene sonstige Abwesenheit (z. B. Krankenstand, Weiterbildung).
Der Rechner berechnet entweder vom Brutto- das Nettoeinkommen oder umgekehrt. Das ist unter "Art der Berechnung" festzulegen. Die Berechnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer neben zwölf laufenden Bezuegen zwei Sonderzahlungen in der Höhe von je einem laufenden Monatsbezug erhält.
Das höchste monatliche Nettoeinkommen, das unterstützt wird, beträgt 50.000 €.
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers / Pensionisten besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen (= Sachbezug) erfolgen. Diese geldwerten Vorteile sind in Geld umzurechnen.
Für die wichtigsten Sachbezüge ist allerdings eine individuelle Ermittlung nicht vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht. Nachfolgend daraus die Werte der wichtigsten Sachbezüge:
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, sind als Sachbezug folgende Werte anzusetzen:
Prozentsatz | |
---|---|
grundsätzlich | 2 % pro Monat der Anschaffungskosten des Kfz |
jedoch |
Hinweis: Der maßgebliche CO2- Emmissionswert beträgt nur im Jahr 2016 130 Gramm pro Kilometer. Ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 verringert sich dieser Wert jährlich um 3 Gramm. |
Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten) für den Prozentsatz | |
Neu-Kfz | Tatsächliche Anschaffungskosten (inkl. Nova, Sonderausstattungen und Umsatzsteuer). Nicht zu den Anschaffungskosten gehören allerdings Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen. |
Gebraucht-Kfz | Der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs sind maßgebend. Sonderausstattungen bleiben unberücksichtigt. Oder wahlweise die nachgewiesenen seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzes inkl. Sonderausstattungen und abzgl. allfälliger Rabatte. |
Leasing-Kfz | Anschaffungskosten (inkl. USt), die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. |
Vorführ-Kfz | Wie Gebraucht-Kfz, jedoch vereinfachte Rückrechnung auf seinerzeitige Anschaffungskosten erlaubt, nämlich tatsächlicher Gebraucht-Kfz-Preis (inkl. USt) + 20% Zuschlag. |
Vorsteuerabzugs- berechtigtes Kfz | Wie oben und auch immer inklusive Umsatzsteuer |
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur in Bereichen zu erfolgen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Der Sachbezug beträgt 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals. Freibetrag: bei Übersteigen eines Betrages von € 7.300,00 ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Hier können Sie festlegen, ob der unter "Einkommen" eingegebene Betrag das laufende Brutto- oder Nettoeinkommen darstellen soll und ob es auf das Netto- bzw. Bruttoeinkommen umgerechnet werden soll.
Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag i. H. v. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
Geben Sie hier bitte den Lohnsteuerfreibetrag laut Ihrem Freibetragsbescheid ein.
Durch einen Freibetragsbescheid können bestimmte Werbungkosten, Sonderausgaben und außergewoehnliche Belastungen in die laufende Lohnverrechnung einbezogen werden und senken daher schon vor der Veranlagung zum Jahresende die zu zahlende Lohnsteuer.
Der Freibetragsbescheid wird basierend auf Ihren Angaben in der Steuererklärung für das auf die Veranlagung zweitfolgende Jahr erlassen. Darin ausgewiesen sind Freibeträge für bestimmte Aufwendungen bei z.B. eigener Behinderung, Pflegebedarf eines behinderten Kindes oder auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes.
Alleinverdiener ist jeder Steuerpflichtige mit zumindest einem Kind (mindestens 7 Monate Kinderbeihilfe), der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft - und nicht getrennt lebt und der Partner maximal 6.000 € im Kalenderjahr an eigenen Einkünften erzielt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Alleinerzieher ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten in keiner Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Ein Absetzbetrag vermindert die Steuer direkt und nicht bloß ihre Bemessungsgrundlage.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
Die Zuverdienstgrenze fuer Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe-)Partner pro Kalenderjahr Eur 6.000,00.
Der Familienbonus Plus beträgt:
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).
Höhe: € 400,00 jährlich
Einschleifregelung: Er wird bei Einkommen zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00 von € 400,00 auf € 0,00 gleichmäßig eingeschliffen.
Höhe: € 764,00 jährlich
Einschleifregelung: Er wird bei Einkommen zwischen € 19.930,00 und € 25.000,00 von € 764,00 auf € 0,00 gleichmäßig eingeschliffen.
Voraussetzungen:
Diese Angabe ist von Relevanz für die Beitragssätze der Sozialversicherung:
Für Angestellte beträgt der Beitragssatz 39,35 %
(Sonderzahlungen 37,85 %) vom Bruttogehalt
[Dienstnehmeranteil 18,12 % (Sonderzahlungen
17,12 %), Dienstgeberanteil 21,23
% (Sonderzahlungen 20,73 %)].
Für Arbeiter beträgt der Beitragssatz 39,35 %
(Sonderzahlungen 37,85 %) vom Bruttogehalt
[Dienstnehmeranteil 18,12 % (Sonderzahlungen
17,12 %), Dienstgeberanteil 21,23 %
(Sonderzahlungen 20,73 %)].
Der Beitragssatz für Pensionisten beträgt 5,10 %.
Der Zuschlagssatz zum Dienstgeberbeitrag (3.9%) ist in den Bundesländern unterschiedlich :
Burgenland | 0,42 % |
Kärnten | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,34 % |
Salzburg | 0,39 % |
Steiermark | 0,37 % |
Tirol | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,37 % |
Wien | 0,38 % |
Geben Sie bitte neben dem Urlaub jene Abwesenheit ein, während der das Entgelt fortgezahlt wird, z.B. Krankenstand, Weiterbildung. Das Programm berücksichtigt bereits automatisch alle Feiertage.
Zu den reinen Personalkosten werden die Abgaben und Beiträge für den Sachbezug hinzugezählt, nicht jedoch der Sachbezug selbst. Eine (konkrete) Kostenberechnung des Sachbezugs wird in aller Regel von den (höheren) amtlichen Sachbezugswerten abweichen.
Anwesenheit = | 52 Wochen * Wochenstunden |
abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5 (im Programm sind automatisch 10 Feiertage (ohne Wochenende) hinterlegt) | |
abzüglich Urlaubstage * Wochenstunden | |
abzüglich Abwesenheit * Wochenstunden |
Diese errechnen sich wie folgt:
Kosten = | Reine Personalkosten pro Jahr |
Die Anwesenheit berechnet sich wie oben.