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Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Gebühr (Bemessungsgrundlage) sind sämtliche Leistungen, die der Bestandnehmer an den Bestandgeber erbringt, um in den Besitz des Bestandsobjekts zu kommen.
Sind die Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängig (beispielsweise umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins) oder außerordentlich kompliziert zu ermitteln (Bewertung der Dienstwohnung, Mischung mehrerer Vertragstypen, u. dgl.), so entfällt die Verpflichtung zur Selbstberechnung. Anstelle der Verpflichtung zur Selbstberechnung tritt die bloße Anzeigepflicht der Errichtung des Bestandsvertrags.
Liegt die ermittelte Bemessungsgrundlage unter € 150,– so entfällt die Gebühr. Ebenfalls keine Gebührenpflicht besteht bei einer vereinbarten Bestandsdauer von unter 3 Monaten.
Ein Prozent der Bemessungsgrundlage ist mit der Vertragsdauer in Jahren zu multiplizieren, höchstens jedoch mit dem Faktor 18. Für Verträge auf unbestimmte Dauer ist der Faktor 3 heranzuziehen.
Fälligkeit: am 15. des der Vertragsunterzeichnung zweitfolgenden Monats, Beispiel: Vertragsunterzeichnung 3. Juli 2009, Fälligkeit: 15. September 2009
Für die angebotene Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Bei weiteren Fragen, wie Sie am besten Steuern sparen können und für eine persönliche Beratung zögern Sie nicht, einen Termin in der Kanzlei zu vereinbaren.